LEADING CITIES INVEST |

Ausschüttung für die Anleger des LEADING CITIES INVEST

Grund zur Freude für alle Anleger unseres offenen Immobilien-Publikumsfonds, LEADING CITIES INVEST.

Auch in herausfordernden Zeiten schütten wir am 2. Mai 2023 aus und zwar 2,28 EUR je Anteil für das Geschäftsjahr 2022.

Steuervorteil durch Teilfreistellung1
Die Ausschüttung unterliegt dem Investmentsteuergesetz, das seit dem 1. Januar 2018 gilt.
Demnach sind Ausschüttungen des Fonds grundsätzlich steuerpflichtig.
Der LCI erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Offenen Immobilienfonds, so dass für die Ausschüttungen gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG eine Teilfreistellung, d.h. Steuerfreiheit, in Höhe von 60 % der Ausschüttung erfolgt.
Bitte beachten Sie hierzu die steuerlichen Hinweise im aktuellen Verkaufsprospekt.

 

Was bedeutet das?

  • Der für den LEADING CITIES INVEST angestrebte Anlageerfolg liegt zum 31. Dezember 2023 bei 3 Prozent p.a.2
  • Unter Berücksichtigung der 60 prozentigen-Teilfreistellung läge die Nachsteuerrendite zum Dezember 2023 bei 2,7 Prozent3 (ohne Berücksichtigung eines Freistellungsauftrages).
  • Um die gleiche Nachsteuerrendite zu erzielen, müsste eine voll steuerpflichtige Festgeldanlage eine Verzinsung von 3,6 Prozent3. erzielen - und das ist selbst im aktuellen Marktumfeld in einer vergleichbaren Risikokategorie nicht üblich.
     

Weitere Informationen zum LEADING CITIES INVEST

 

1) Der steuerpflichtige Teil der Ausschüttungen unterliegt i. d. R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.

2) Berechnung nach BVI-Methode: Berechnungsbasis: Anteilwert; Ausschüttung wird wieder angelegt. Kosten, die beim Anleger anfallen, wie z. B. Ausgabeaufschlag, Transaktionskosten, Depot- oder andere Verwahrkosten, Provisionen, Gebühren und sonstige Entgelte, werden nicht berücksichtigt.

3) Damit die Vergleichbarkeit der Nachsteuerrendite der Fondsanlage mit der Festgeldanlage gegeben ist, wird zur Vereinfachung der Begriff des angestrebten Anlageerfolgs mit der Ausschüttungsrendite für das Geschäftsjahr gleichgesetzt und der jeweils gleiche Nettoanlagebetrag unterstellt.

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